FRANKREICH – Sterbehilfegesetz verabschiedet: Gelingt auch die Umsetzung?

27. Juli 2026

Am 15. Juli 2026 hat die französische Assemblée der «Loi relative au droit à l’aide à mourir» («Gesetz über das Recht auf Hilfe zum Sterben») mit 291 Ja- zu 241 Nein-Stimmen und 29 Enthaltungen zugestimmt.

Damit sollen die Menschen in Frankreich unter engen Voraussetzungen Zugang zu einer selbstbestimmten und ärztlich unterstützten Lebensbeendigung haben. Die Voraussetzungen für eine «Aide à mourir» sind im Wesentlichen (1) das Vorliegen einer schweren, unheilbaren, lebensbedrohlichen Krankheit in fortgeschrittenem oder Endstadium, (2) der feste und ausdrückliche Wunsch der Person, ihr Leiden und Leben zu beenden, und (3) eine ärztliche Genehmigung. Weitere Voraussetzungen sind (4) Volljährigkeit, (5) Urteilsfähigkeit und (6) die französische Staatsbürgerschaft resp. ein dauerhafter Wohnsitz in Frankreich. Personen mit einem ausschliesslich psychischen Leiden sind ausgenommen.

Vorgesehen ist der assistierte Suizid, das heisst, die Person muss sich das tödliche Medikament selbst zuführen. In Ausnahmefällen, wenn die Person körperlich nicht dazu in der Lage ist, darf das Medikament von einem Arzt oder einer anderen medizinischen Fachperson verabreicht werden. Für medizinische Fachpersonen gibt es eine Klausel, wonach sie aus Gewissensgründen von einer Mitwirkung absehen können.

Der französische Premierminister Sébastien Lecornu hat wie angekündigt das Gesetz nach seiner Verabschiedung dem Verfassungsrat zu Überprüfung vorgelegt, mit der Begründung, es müsse sichergestellt sein, dass das Gesetz die Würde der Betroffenen wahre und die vorgesehenen Sicherheitsmechanismen ausreichen, um einen verfassungs- und menschenrechtskonformen Schutz zu gewähren.

Verknüpfung mit Lebensprognose ist falsch verstandene Fürsorge
Es ist ein Gesetz, dessen Inhalt erst nach jahrelangem Ringen um Kompromisse politisch mehrheitsfähig war. Einer dieser Kompromisse, der sich als problematisch erweisen könnte, ist die Voraussetzung einer lebensbedrohlichen Krankheit in fortgeschrittenem oder Endstadium. Selbst Ärzte wissen, dass sich der Verlauf einer Krankheit zeitlich nicht verlässlich voraussagen lässt. Noch schwerer wiegt, dass zahlreichen Menschen damit a priori der Zugang zu professioneller Sterbehilfe verwehrt wird, selbst wenn sie an einer unheilbaren Krankheit leiden, die ihnen unerträglich geworden ist. Oder an einer Vielzahl langjähriger, chronischer und irreversibler Beschwerden, die ihre Lebensqualität so sehr einschränken, dass sie sich eine Option wünschen, ihr Leben sicher und selbstbestimmt beenden zu dürfen, wenn das für sie tolerierbare Mass erreicht ist – unabhängig davon, ob sie diese Option in wenigen Monaten, in einigen Jahren oder letztlich vielleicht gar nicht in Anspruch nehmen.

Menschen mögen es nicht, wenn sie keine Optionen haben. Auch ist bekannt, dass nur schon das Wissen um eine reale Option Leiden lindern und die wahrgenommene Lebensqualität verbessern kann. Wer hingegen keine Wahlfreiheit hat, dessen Leidensdruck droht sich weiter zu vergrössern. Nur schon deshalb ist die Einschränkung falsch verstandene Fürsorge.

Die Entscheidungsfreiheit bei den Betroffenen lassen
Die diesem fragwürdigen politisch motivierten Kompromiss zugrundeliegende und weit verbreitete Behauptung der Sterbehilfegegner, dass ein Verzicht auf das Definieren einer Lebensprognose kranke Menschen entwerten und Tür und Tor für Missbrauch öffnen würde, weil sie sich gezwungen fühlen würden, «vor ihrer Zeit» zu gehen, ist falsch. Einem mündigen Menschen braucht man nicht vorzuschreiben, welchen Weg er gehen darf – und schon gar nicht, wie und wann er sein Lebensende gestaltet. Wer, wenn nicht die Person selbst, kann überhaupt beurteilen, wie sie sich fühlt und ob ein bestimmter Weg für sie persönlich akzeptabel ist?

Die involvierten Personen tragen natürlich eine professionelle Verantwortung. Sie sind jedoch keine moralischen Richter, sondern – und nur dann, wenn sie dies wollen – Begleiter auf einem individuellen Weg. Ein Prozess, in dem die Biografie des Menschen, seine gesundheitliche Situation, die Gründe für den Sterbewunsch und die Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches schlüssig dargelegt und andere Optionen der Leidenslinderung besprochen werden, reicht vollkommen aus.

Das Ziel ist noch nicht erreicht
Dass der Gesetzesentwurf nach zahlreichen Verzögerungen und Obstruktionsmanövern im Senat und anderswo die Hürden zum Gesetz geschafft hat, ist erfreulich. Es ist jedoch kein Anlass zur Euphorie. Entscheidend ist jetzt, wie schnell die Ausführungsbestimmungen erlassen werden können. Für die Umsetzung, beispielsweise die Bereitstellung und Zugänglichkeit von Informationen für die Betroffenen, die Schulung der involvierten Personen oder die klare Definition der praktischen Abläufe und Zuständigkeiten, könnte es zudem hilfreich sein, aus den diesbezüglichen Erfahrungen anderer Länder zu lernen, die in den letzten Jahren bereits Sterbehilfegesetze erlassen haben. Dazu gehören beispielsweise Spanien sowie diverse australische und US-Bundesstaaten, auch wenn deren Gesetze und Gesundheitssysteme sich von denen in Frankreich unterscheiden.

Ein vorläufiges Fazit wird erst in ein paar Jahren möglich sein. Das Recht und die Möglichkeit für die Menschen in Frankreich, zuhause Sterbehilfe zu beanspruchen, sind zwar in greifbarer Nähe, jedoch noch nicht gesichert. Die Gegner der Sterbehilfe werden weiterhin nichts unversucht lassen, die Umsetzung des Gesetzes hinauszuzögern und zu erschweren. Es ist zudem höchst ungewiss, welcher politische Wind nach den Präsidentschaftswahlen im kommenden Jahr Frankreich durchweht – im schlimmsten Fall könnte das Gesetz gar toter Buchstabe bleiben.

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