FRANKREICH – Weitere politische Verhinderungsmanöver und eine bedauerliche Entscheidung aus Strassburg
17. Februar 2026
In den letzten Monaten hat sich in Frankreich erneut gezeigt, dass, wenn es um die Wahlfreiheit über das eigene Leidens- und Lebensende geht, die Gegner der Sterbehilfe keine noch so peinlichen politischen Manöver scheuen, um Gesetze zu verzögern oder gar ganz zu verhindern.
Nach etlichen Aufschüben hat der französische Senat Anfang Jahr den bereits im Mai 2025 von der Nationalversammlung (Assemblée) gebilligten Gesetzentwurf zur Sterbehilfe beraten. Dabei beraubte er ihn als erstes seiner Substanz, indem im entscheidenden Gesetzesartikel statt einer «Aide à mourir» (Hilfe beim Sterben) nur ein Recht auf bestmögliche Schmerzlinderung festgeschrieben wurde. Der Gesetzesartikel, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe festlegte, wurde ganz gestrichen. Damit wurde der gesamte übrige Inhalt zu Makulatur. Der solcherart verunstaltete Gesetzestext wurde am 28. Januar 2026 schliesslich vollständig abgelehnt.
Dieses Vorgehen zeugt von einer eklatanten Missachtung des Willens der Bevölkerung, einer eigens dafür eingesetzten «Convention citoyenne» (Bürgergremium) sowie der Nationalversammlung und unzähliger anderer Instanzen und Personen, die sich in den letzten Jahren intensiv mit Fragen des Lebensendes auseinandergesetzt und einen ausgewogenen Entwurf ausgearbeitet haben.
Noch ist nichts verloren
Dies bedeutet jedoch nicht das Ende des Gesetzes: Der Gesetzentwurf wird seit dem 16. Februar wieder in der Assemblée besprochen, auf Basis einer leicht angepassten Variante des im Mai 2025 gebilligten Entwurfs; die Schlussabstimmung soll am 24. Februar erfolgen. Danach geht die Vorlage nochmals zum Senat, von dem keine Zustimmung zu erwarten ist. Die Regierung hat allerdings die Möglichkeit, bei weiterer Uneinigkeit zwischen Assemblée und Senat der Assemblée die Entscheidungsmacht zu geben.
Bis zu den Präsidentschaftswahlen 2027 muss das Gesetz in jedem Fall den gesamten Prozess durchlaufen haben und genehmigt sein. Die Zeit könnte knapp werden, auch wenn optimistische Stimmen erwarten, dass das Gesetz bis zum Sommer dieses Jahres unter Dach und Fach sein wird und Staatspräsident Emmanuel Macron erneut bekräftigt hat, dass er die «Aide à mourir» noch in seiner Amtszeit geregelt haben will. Ein Volksreferendum ist ebenfalls noch nicht ganz vom Tisch.
Bis auf weiteres können in Frankreich lebende Personen ihren Wunsch nach einer selbstbestimmten Lebensbeendigung nur mit riskanten und/oder illegalen Methoden zuhause umsetzen oder sie wählen den langen und äusserst aufwändigen Weg ins Ausland, um legal und professionell unterstützt sterben zu können.
«A. und andere gegen FRANKREICH»: Der EGMR entscheidet, nichts zu entscheiden
Auch der Weg über die Gerichte bringt nicht immer das gewünschte Ergebnis. Am 5. Februar 2026 erging die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dem von Dignitas angestossenen Verfahren «A. und andere gegen FRANKREICH». Am 28. April 2023 hatte eine Gruppe von 31 Personen, vertreten durch Maître Patrice Spinosi, Anwalt beim französischen Staatsrat und beim Kassationsgericht, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerden gegen Frankreich eingereicht, um die Wahlfreiheit über das eigene Lebensende durchzusetzen und den Weg für die Zulassung von Sterbehilfe in Frankreich zu ebnen.
Die Beschwerdeführenden beklagten unter Berufung auf die Artikel 2, 3, 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, ihres Rechts, nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, ihres Rechts auf persönliche Autonomie sowie ihrer Gedanken- und Gewissensfreiheit, die sich daraus ergebe, dass es im französischen Recht keine angemessenen und ausreichenden Garantien bezüglich der Möglichkeit für alle gebe, das eigene Leben zu einem selbstgewählten Zeitpunkt bewusst, frei und in Würde zu beenden.
Der EGMR hatte im September 2023 entschieden, der französischen Regierung die Beschwerden zuzustellen und somit das Verfahren an die Hand zu nehmen. In ihrer Entscheidung vom 5. Februar 2026 erklärten die Richter die Beschwerden jedoch als unzulässig, mit der Begründung, dass in dieser Angelegenheit keiner der 31 Beschwerdeführenden überhaupt als Opfer einer Verletzung der Konvention im Sinne von Artikel 34 EMRK angesehen werden könne – was eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde am EGMR ist.
Das Grundproblem bleibt bestehen
Die Auslegung des Opferbegriffs durch die Richter ist in diesem Verfahren ungewöhnlich eng ausgefallen. Mit dieser, überwiegend als formell einzustufenden «Lösung» entledigt sich der EGMR der Notwendigkeit, sich zu den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen elementaren materiellen Fragen der Wahlfreiheit am Lebensende zu äussern, die sich auch in anderen europäischen Ländern stellen.
Dies ist äusserst bedauerlich, ändert jedoch nichts am Wunsch eines Grossteils der französischen Bevölkerung, dass ein leidender Mensch die Möglichkeit haben muss, sein Leben auf legale, sichere und professionell begleitete Weise dort zu beenden, wo er zuhause ist. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende ist eine Freiheit und ein (Menschen-)Recht, das wie alle anderen Rechte geschützt werden muss. Insbesondere soll jemand aus Frankreich dafür nicht in die Schweiz gehen müssen.
Mit diesem negativen Entscheid werden die elementaren Fragen nicht einfach verschwinden. In einer alternden Gesellschaft gibt es trotz der medizinischen Möglichkeiten zur Linderung von Leiden und selbst bei bester Pflege eine wachsende Zahl von Menschen, die ihr Lebensende selbst bestimmen möchten, einschliesslich der Möglichkeit, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist nach wie vor inakzeptabel, dass schwer kranke Menschen zu gefährlichen oder sogar illegalen Mitteln greifen oder den langen und beschwerlichen Weg zu einer Suizidbegleitung in der Schweiz auf sich nehmen müssen, um ihrem Leiden und Leben ein Ende setzen zu können.
Was die Situation in Frankreich betrifft, bleibt vorerst zu hoffen, dass es der Politik trotz der Verzögerungen und Obstruktionsmanöver der letzten Jahre diesmal gelingt, ein Gesetz zu verabschieden, das die Ausübung des Rechts, welches es garantieren sollte, nicht einschränkt, sondern leidenden Menschen eine echte Möglichkeit bietet, in ihrem eigenen Land Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.