ESTLAND – Das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Lebensende

06. Mai 2026

Gastbeitrag von Paul Tammert*

Die Bevölkerungsentwicklung in Estland
Die demografischen Trends in Estland folgen einem ähnlichen Muster wie in anderen Industrieländern: Auf die Generation der Babyboomer folgte ein starker Rückgang der Geburtenrate. Infolgedessen steigt der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung. Dies bedeutet wiederum, dass im Staatshaushalt immer weniger Mittel für Renten und die Behandlung von Krankheiten älterer Menschen zur Verfügung stehen.

Die NGO Kodanik
Die Nichtregierungsorganisation (NGO) Kodanik wurde mit dem Ziel gegründet, Bürgerrechte zu schützen und die Zivilgesellschaft zu stärken. Zunächst haben wir den Begriff «Freiheit» definiert. Anschliessend haben wir uns mit der Frage befasst, wie die Zivilgesellschaft politisch und wirtschaftlich gestärkt werden kann.

Rechtspositivismus
Aus persönlichen Gründen stellte sich plötzlich die Frage: Hat ein Mensch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod? Um diese Frage zu beantworten, analysierten wir das estnische Rechtssystem und arbeiteten uns durch Monografien über den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dessen historische Entwicklung.

Wir kamen zum Schluss, dass der Gedanke des «Rechts auf Sterben» einerseits durch eine materialistische Weltanschauung und andererseits durch das in Estland (und den meisten Ländern Kontinentaleuropas) vorherrschende Konzept des Rechtspositivismus eingeschränkt wird, d. h. durch die Ansicht, dass Politiker und (Partei-)Funktionäre glauben, sie wüssten, was gut für das Volk ist, und es durch Gesetze und Verordnungen lenken. Dies wiederum führt zu der Ansicht, dass der menschliche Körper Eigentum des Staates ist und dass eine Person nur sterben darf, wenn Ärzte oder Richter die Erlaubnis dazu erteilen.

Eine Analyse des estnischen Rechts hat gezeigt, dass unsere Verfassung zwar nach dem Prinzip des negativen Rechts entworfen wurde, die meisten der umgesetzten Gesetze jedoch unter das positive Recht fallen1. Da unsere Verfassung das Recht auf Leben verankert, aber keine Verpflichtung zum Leben auferlegt, und da die positivistisch orientierten Ausführungsgesetze den Suizid nicht erwähnen, sind wir zu dem Schluss gekommen, dass es möglich sein sollte, dass Menschen, die dies wünschen, diesbezüglich Unterstützung erhalten.

Ein juristischer Präzedenzfall
Eine Person, die von der NGO Kodanik mit Fachwissen und technischen Hilfsmitteln unterstützt worden war, unternahm einen Suizidversuch mittels der Helium-Methode, welcher jedoch fehlschlug. Daraufhin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen «unbefugter gewerblicher Tätigkeit». Die Begründung lautete, dass es sich bei dem in einem Laden gekauften gewöhnlichen Elektrobauteil, an dem ein Alarmknopf zur bequemen Auslösung des Vorgangs angebracht war, um ein Medizinprodukt handele, und dass Helium ein therapeutisches Gas sei. Auf dieser Grundlage wurde Anklage wegen «Erbringung einer genehmigungspflichtigen medizinischen Dienstleistung» erhoben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die NGO Kodanik wegen Begehens einer Straftat.

Nach unserem Rekursverfahren erklärte das Berufungsgericht: Wenn ein Behördenvertreter «nein» sagt, bedeute dies, dass es nicht erlaubt sei, und zwar auch dann, wenn es keine Rechtsgrundlage für das Verbot gebe. Der Oberste Gerichtshof hob die Verurteilung jedoch auf, da die Rechtsgrundlage fehlte2.

Weltanschauung
Der zweite Grund, warum die Machthaber das Recht auf Selbstbestimmung über Leben und Tod verweigern wollen, beruht auf einer materialistischen Weltanschauung. Für diejenigen, die glauben, dass die menschliche Seele bei der Geburt aus dem Nichts entsteht und dass Seele, Bewusstsein und Verstand Phänomene des Gehirns sind, ist es verständlich, dass sie diese einzigartige Situation (das eigene Leben) nicht verlieren wollen und bereit sind, dafür grenzenlos zu leiden und dasselbe von anderen zu verlangen.

Die Frage der menschlichen Souveränität ist eng mit dem Konzept der «individuellen Persönlichkeit» verbunden. Das bedeutet, dass die Frage nach Suizid nur bei Menschen mit einer entwickelten Denkweise aufkommt, die selbst entscheiden, ihr Leben selbst gestalten und daher natürlich auch selbst entscheiden wollen, wann es enden soll. Menschen hingegen, die gelernt haben, den Befehlen anderer zu gehorchen und diese auszuführen, können nicht anders denken, weshalb es für sie selbstverständlich ist, dass es ihnen nicht zusteht selbst zu entscheiden, ob sie sterben dürfen, und diese Entscheidung entsprechend auszuführen.

Wer an die Existenz einer geistigen Welt und eines Lebens nach dem Tod glaubt – das heisst, wer die Vorstellung akzeptiert, dass die menschliche Seele verschiedene Inkarnationen durchläuft und dass der Sinn des Lebens in der Entwicklung durch die Zyklen von Leben und Tod liegt –, erlebt Geburt und Tod als natürliche Phänomene. Aufgrund von Nahtoderfahrungen, Rudolf Steiners Vorträgen3 und den Lehren im Urantia-Buch4 gehen wir davon aus, dass der Tod lediglich ein Übergang von einem Zustand in einen anderen ist. Das bedeutet: Wenn ein Mensch seine Pflichten gegenüber seinen Angehörigen erfüllt hat und sein Körper aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu leben, und nur noch Leiden übrigbleibt, hat er das Recht, selbst über die Dauer seines Lebens zu entscheiden.

Die oben erwähnten Einführungen in die geistige Welt aus dem 20. Jahrhundert betonen, dass die Grundlage des Universums die Liebe ist, d. h. der Wunsch, anderen Gutes zu tun. Wenn wir also einem Menschen helfen, sich vom Leiden am Lebensende zu befreien, dann tun wir Gutes und handeln moralisch, d. h. wir tun anderen das, was wir uns selbst wünschen.

Fazit
Die NGO Kodanik setzt sich nicht für die Legalisierung der institutionalisierten (d. h. von einer staatlichen Stelle geleisteten) Sterbehilfe (sei es direkte aktive Sterbehilfe oder assistierter Suizid) ein, ist jedoch der Ansicht, dass niemand – schon gar nicht jemand, der eine wohlüberlegte, rationale Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen hat – daran gehindert werden sollte, seinem Leben ein Ende zu setzen. Alle bekannten historischen Beispiele für ein gesetzliches Verbot des Suizids haben das gewünschte Ergebnis nicht erzielt. Es kann zudem für andere tödlich enden, wenn sie bei dem Suizidversuch verletzt werden.

Versuche, die Sterbehilfe zu legalisieren, scheitern immer wieder. Der Grund dafür kann zum einen der Wunsch der Behörden sein, den Bevölkerungsrückgang in unserer alternden Gesellschaft aufzuhalten, zum anderen aber auch wirtschaftliche Interessen – nämlich die Angst von Ärzten und privaten Betreibern von Pflegeheimen, ihre wachsenden Einnahmen zu verlieren. Genau deshalb ist das «Recht auf Sterben» und auf Selbstbestimmung aus Sicht der bürgerlichen Freiheiten von grosser Bedeutung. Zudem übt es Druck auf die Machthaber aus, die Sterbehilfe institutionell zu legalisieren.

Wir sind überzeugt, dass jeder Mensch das Recht hat, seinen physischen Körper in Würde dann zu verlassen, wenn er dazu bereit ist. Jeder soll die Möglichkeit haben, seinen Angehörigen zu helfen, wenn er dies wünscht und selbst dazu bereit ist. Wenn wir einer Person Mittel zur Verfügung stellen, die sie selbst (möglicherweise und wenn sie sich dafür entscheidet) nutzen kann, um ihr Leben zu beenden, soll niemand wegen Mordes angeklagt werden können.

Das estnische Strafgesetzbuch sieht jedoch vor, dass die Unterlassung von Hilfeleistung gegenüber einer sterbenden Person mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass nach einem Unfall Hilfe geleistet wird, kann jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn Angehörige bei der sterbenden Person sind und diese nicht daran hindern, ihren eigenen Tod herbeizuführen. Diese rechtliche Hürde muss noch geklärt werden.
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 * Paul Tammert ist Gründer der Nichtregierungsorganisation (NGO) Kodanik in Estland


1 Zu den Prinzipien des negativen und positiven Rechts siehe: https://en.wikipedia.org/wiki/Negative_and_positive_rights (Englisch); ausführlichere Erläuterung (in estnischer Sprache): https://kodanik.eu/oigus (Estnisch)
2 Weitere Informationen finden Sie hier: https://kodanik.eu/sonumid-2 (Estnisch)
3 z.B. «Vor dem Tore der Theosophie»
4 siehe: https://www.urantia.org/de/das-urantia-buch/schrift-112-das-fortleben-der-personlichkeit