Von einem Telefonanruf zum bestätigten Menschenrecht

03. November 2026

Bundesgerichtsentscheid BGE 133 I 58 vom 3. November 2006

20 Jahre Recht über Art und Zeitpunkt des eigenen Lebensendes zu entscheiden

Prolog
Bereits vor Gründung des Vereins «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» (abgekürzt «DIGNITAS») vertrat Ludwig A. Minelli als auf Menschenrechte spezialisierter Rechtsanwalt die Meinung, dass das eigene Lebensende zu wählen ein Menschenrecht sei. Dazu publizierte er diverse Artikel, mit Verweis auch auf die juristische Fachliteratur. Es war wohl eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit diesem Thema auseinandersetzen würde. Und so kam es auch.

Der Telefonanruf
2004 kontaktierte ein Mann aus dem Raum Basel DIGNITAS und erklärte, dass er an einer schweren bipolaren affektiven Störung – früher manisch-depressiv genannt – leide. Er habe schon zweimal offensichtlich erfolglos versucht, sein Leben zu beenden, sei neun Mal stationär in einer psychiatrischen Klinik gewesen, und er wünsche nun die Unterstützung von DIGNITAS, um seinem Leiden ein Ende zu setzen.

Zu jener Zeit war es aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen sehr schwierig bis unmöglich, ein «grünes Licht» von einem Schweizer Arzt für die Freitodbegleitung eines Patienten zu bekommen, der zwar urteilsfähig ist, jedoch hauptsächlich an einer psychischen Krankheit leidet.

Wenig überraschend konnte für den Mann auf seinen Antrag hin kein Psychiater gefunden werden, der bereit war, eine Freitodbegleitung für ihn gutzuheissen und das Medikament der Wahl dafür – 15 Gramm Natrium-Pentobarbital (NaP) – zu verschreiben. DIGNITAS teilte ihm das mit und fragte ihn gleichzeitig, ob er vielleicht noch eine Weile durchhalten und weiterleben möge. Dies zumindest so lange, bis das Medikament von der kantonalen Gesundheitsdirektion oder dem Bundesamt für Gesundheit verlangt und, falls nicht zugänglich, auf dem Rechtsweg erstritten sei. Nach einer Bedenkfrist teilte er mit, dass er es versuchen würde – mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung versteht sich.

Präzedenzverfahren auf Zugang zu NaP
Daraufhin gelangte der Mann mit dem Antrag an mehrere Instanzen, es sei ihm zu bewilligen, über den Verein DIGNITAS, und dies ohne Vorlage einer ärztlichen Verschreibung, 15 Gramm NaP zu beziehen. Er begründete sein Ersuchen jeweils damit, dass er als handlungsfähiger Mensch einen Anspruch darauf habe, sein eigenes Leben risiko- und schmerzfrei sowie ohne Gefahren für Dritte beenden zu können.

Nicht sonderlich überraschend wiesen das Bundesamt für Gesundheit und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sein Gesuch ab. Beide Behörden gingen davon aus, dass NaP ein Stoff sei, der in Apotheken nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe. Auch weitere Instanzen, nämlich das Eidgenössische Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden ablehnend.

So wurde sein Anliegen schliesslich dem Schweizer Bundesgericht vorgelegt.

Nicht ohne ärztliches Rezept, …
In seinem Entscheid vom 3. November 2006 hielt das Bundesgericht fest, dass dem Beschwerdeführer nach der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetzgebung NaP nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe.

… aber ein Menschenrecht, …
Doch das Gericht bestätigte als erstes in Europa die eingangs erwähnte Sicht von Minelli und weiteren Fachjuristen: «Zum Selbstbestimmungsrecht im Sinne von Artikel 8 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört auch das Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln.»[1]

… das auch für Menschen mit psychischer Grunderkrankung gilt
Und in Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Gericht zudem eine Gleichberechtigung ein: «Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als lebenswert erscheinen lässt.»[2] Das bedeute: Wenn der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid basiere, dürfe unter Umständen auch psychisch Kranken NaP verschrieben und dadurch Suizidhilfe gewährt werden. Dies setzt das Vorliegen eines vertieften psychiatrischen Fachgutachtens voraus.

Bestätigung aus Strassbourg
Mit dem positiven Bundesgerichtsentscheid vorliegend, kontaktierte der Mann 170 Psychiater im Hinblick darauf, eine psychiatrische Begutachtung mit anschliessendem Rezept für NaP zu bekommen. Sein Unterfangen scheiterte. Deshalb erhob er Beschwerde gegen den Bundesgerichtsentscheid beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Zwar lehnte dieser die Beschwerde ab, bestätigte aber, dass das Recht einer Person, darüber zu entscheiden, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll, durch die Menschenrechtskonvention geschützt ist.

Epilog
Seit dem Bundesgerichtsentscheid 2006 haben mehrere weitere Gerichte, in Deutschland, Österreich, Kanada, usw. mit ihren Entscheiden beigetragen zu mehr Selbstbestimmung über das eigene Lebensende und der Legalisierung des «letzten Menschenrechts», wie es Minelli zu nennen pflegte. Damit diese Wahlfreiheit in Anspruch genommen werden kann, müssen professionelle, ergebnisoffene Beratung und Unterstützung verfügbar und niederschwellig zugänglich sein. So dass jede Person mit ihrem (Haus-)Arzt und mit einer Organisation wie DIGNITAS über Wünsche bezüglich der Gestaltung ihres Leidens- und Lebensendes – wozu weit mehr als die ärztlich unterstützte Suizidassistenz gehört – sprechen und sich beraten lassen kann.

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[1] Siehe «Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. November 2006, BGE 133 I 58»
[2] ebd.