Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
03. Juni 2025
Der Nidwaldner Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 15. April 2025 die Änderung des Gesetzes zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz = GesG, Nidwaldner Gesetzessammlung = NG 711.1) und der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung = GesG, NG 711.11) zur externen Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten. Dies ist mit Schreiben vom selben Tag geschehen.
Unser Verein «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» (hiernach abgekürzt «DIGNITAS») verfügt über 28 Jahre Erfahrung in der ergebnisoffenen Beratung zu Suizidversuchsprävention, Vorsorge mittels Patientenverfügung, Palliativversorgung und assistiertem Suizid sowie in der internationalen juristischen und politischen Weiterentwicklung bezüglich des Menschenrechts auf Wahlfreiheit und Selbstbestimmung im Leben und am Lebensende. Auf dieser Basis hat DIGNITAS den Gesetzesvorentwurf gesichtet, und sich dabei auf die Überprüfung der neuen Regelungen der Artikel 43b rGesG (Assistierte Sterbehilfe 1. Rechte und Pflichten der Bewohnenden) und Artikel 43c rGesG (Assistierte Sterbehilfe 2. Pflichten der Institutionen) beschränkt.
Als Vorbemerkung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der verwendete Begriff «assistierte Sterbehilfe» (als Abgrenzung zur aktiven und passiven Sterbehilfe) unglücklich gewählt ist. Grammatikalisch ist er ein Pleonasmus, er ist kein geläufiger Fachbegriff zur Bezeichnung einer bestimmten Form von Sterbehilfe und auf Bundesebene wird er ebenfalls nicht verwendet. Aus diesem Grund machen wir beliebt, an seiner Stelle den Fachterminus «assistierter Suizid» zu verwenden. Des Weiteren sollte unseres Erachtens beachtet werden, dass «Sterbehilfe» ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Hilfe beim/zum Sterben ist und nicht eine bestimmte Form definiert. Daher sollte der Begriff nur dann angewendet werden, wenn eine allgemeine Bedeutung gemeint ist, nicht jedoch, wenn eine bestimmte Art genannt werden will.
Vollständige Stellungnahme von «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» (PDF)