Institutionen und FTB: Flickenteppich und Ungleichbehandlung
Selbstbestimmung über das eigene Lebensende in jedem Daheim
Viele Menschen wünschen sich ein Lebensende bei sich Zuhause. Die steigende Lebenserwartung und eine sich wandelnde Familienstruktur führen dazu, dass vermehrt betagte Menschen in Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren Institutionen leben. Diese sind dann ihr neues Zuhause. Dank wertvoller Betreuung kann das persönliche Gefühl von guter Lebensqualität erhalten bleiben, auch bei zunehmenden Altersgebresten. Unabhängig davon kann der Wunsch nach Selbstbestimmung bis ans Lebensende vor wie nach dem Umzug in dieses neue Zuhause bestehen. Über den Zeitpunkt des eigenen Lebensendes zu bestimmen, somit auch eine Freitodbegleitung zu wählen, ist eine persönliche Freiheit und ein Recht. Es ist selbstverständlich, dass dies im Zuhause möglich sein soll.
Einige Kantone haben Gesetze erlassen, welche die seit 40 Jahren bestehende Schweizer Praxis der ärztlich unterstützten professionellen Freitodbegleitung durch Organisation wie die beiden EXIT-Vereinen und weiteren in Alters- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen ermöglichen. Andernorts erstellen Institutionen nach eigenem Ermessen Regeln, ob eine Freitodbegleitung in ihren Räumen zugelassen werde. Ein Flickenteppich und Ungleichbehandlung. Im schlechtesten Fall wird man aus seinem Daheim hinausgezwungen, weil man eine Freitodbegleitung beanspruchen möchte. Das ist für die betroffenen Menschen, für ihre Nahestehenden, so wie auch die Pflegekräfte belastend, entwürdigend und schmerzhaft. Es muss sich ändern.
Übersicht der gesetzlichen Regelungen:
Kanton Neuenburg
Loi de santé (LS), Art. 35a Assistance au suicide (PDF)
Kanton Waadt (seit 2013)
Loi sur la santé publique (LSP), Art. 27d Assistance au suicide en établissement sanitaire reconnu d’intérêt public (PDF)
Kanton Genf
Loi sur la santé (LS), Art. 39A Assistance au suicide en EMPP et EMS,
Am 10. Juni 2024 sprachen sich in einer Volksabstimmung 75 % für das Gesetz aus.
Kanton Wallis (seit 2022)
Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen (GPCBSIE), Art. 6.
Stadt Zürich
Auf Initiative des damaligen Stadtarztes Dr. med. Albert Wettstein beschloss der Stadtrat im Jahr 2000, dass Organisationen wie Exit und weitere Zugang zu den städtischen Alters- und Pflegeheimen erhalten, wenn ein Bewohner einer solchen Institution eine Freitodbegleitung wünscht.
Aktuelle Entwicklungen:
Kanton Zürich
Die Initiative «Selbstbestimmung auch im Heim» will, dass zukünftig die Zürcher Alters- und Pflegeheime sowie die Spitäler in ihren Räumlichkeiten die Durchführung eines assistierten Suizids dulden sollen und die Bewohnenden so ihren Anspruch auf Hilfe beim Sterben durchsetzen können. Eine dazu lancierte Volksinitiative erzielte 13’000 Unterschriften, die am 1. November 2023 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich eingereicht wurden.
Kanton Luzern
Mit einer Motion fordert die SP Luzern im März 2025, dass Bewohner von öffentlichen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen denselben Zugang zu einer Freitodbegleitung erhalten können wie Menschen in privatem Wohnraum. Es sollen gesetzlichen Grundlagen anpasst werden, um die Selbstbestimmung am Lebensende zu gewährleisten und bestehende institutionelle Hürden abzubauen.
Kanton Zug
Einige Institutionen erlauben den assistierten Suizid in ihren Räumen. Die GLP-Fraktion im Kantonsrat wollte in einer Motion den Regierungsrat beauftragen, «das Gesundheitsgesetz so anzupassen, dass Personen, die in Pflegeinstitutionen im Kanton Zug leben bzw. sich in solchen aufhalten, einen Rechtsanspruch auf den Beizug einer externen Organisation zwecks Inanspruchnahme eines assistierten Suizids (Sterbehilfe) erhalten». Die Zuger Regierung war im Februar 2025 jedoch der Meinung, die Suizidhilfe in Pflegeinstitutionen nicht in einem Gesetz regeln zu müssen.
Kanton Graubünden
Ein Auftrag betreffend Selbstbestimmung am Lebensende in Alters- und Pflegeheimen wurde am 16. Juni 2021 mit 96 gegen 4 Stimmen überwiesen.
Kanton Nidwalden
Eine entsprechende Motion betreffend Ergänzung des Gesundheitsgesetzes wurde am 25. Okto-ber 2023 mit 36 gegen 17 Stimmen überwiesen.
Kanton Solothurn
Der von der Grünen Fraktion eingereichte Auftrag «Sterbehilfe in Heimen zulassen» wurde am 31. Januar 2024 für erheblich erklärt.