Vincent Lambert darf sterben – nach sieben Jahren im Koma

05. Juni 2015

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) billigt Abbruch künstlicher Ernährung und Flüssigkeitsversorgung

Entscheid des EGMR vom 5. Juni 2015 in der Sache Lambert und weitere gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 46034/14 auf Französisch (Link) und Englisch (Link).

Mit diesem Urteil entschied der EGMR einstimmig, dass die Beschwerde von vier Familienangehörigen von Vincent Lambert zwar zulässig ist, soweit sie Artikel 2 der Konvention betrifft; mit 12:5 Stimmen wurde der Rest der Beschwerde als unzulässig erachtet. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Einstellung der Massnahmen, die Lambert am Leben erhalten, zulässig sei, entschied er – ebenfalls mit 12 zu 5 Stimmen – dass daraus keine Verletzung von Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) resultiert. Damit kann der Entscheid vom 24. Juni 2014 des Obersten Gerichtshofes von Frankreich, des Conseil d’État, umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die lebenserhaltenden Massnahmen von Vincent Lambert, welcher sich seit einem Verkehrsunfall am 29. September 2009 im Zustand der Tetraplegie, vollauf abhängig, künstlich ernährt und in einem chronisch neuro-vegetativem Zustand (Wachkoma) befindet, eingestellt werden können. Die Minderheit der fünf Richter, die aus Aserbeidschan, der Slowakei, Georgien, Malta und Moldawien stammen, sprachen wegen dieser Entscheidung in ihrer Minderheitsmeinung dem Gerichtshof den Titel «Gewissen Europas» ab.