Gerichtsentscheide

 

Schweiz


Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundes- gerichts vom 3. November 2006, BGE 133 I 58 (Link)

In diesem Entscheid hat das Schweizerische Bundesgericht das Recht eines Menschen, Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens zu bestimmen, als europäisch garantiertes Grundrecht anerkannt und gleichzeitig grundsätzlich Psychischkranken denselben Anspruch wie allen anderen Menschen gewährt, sofern sie urteilsfähig sind. Gleichzeitig hat das Gericht ein Begehren um Beseitigung der Rezeptpflicht für das für einen begleiteten Suizid benötigte Mittel abgewiesen.

 


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)


Internetseite des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Link)

HUDOC-Datenbank / Suchportal des EGMR (Link)

Entscheid vom 29. April 2002 in der Sache Diane Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 2346/02, auf Englisch (Link)

Entscheid vom 20. Januar 2011 in der Sache Haas gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 31322/07, auf Französisch (Link)

Unter Anrufung von Artikel 8 der Konvention beklagte sich der Beschwerdeführer – ein psychisch kranker Mann, der an einer bipolaren Störung leidet – über die gestellten Bedingungen zur Erlangung von Natrium-Pentobarbital, nämlich ein ärztliches Rezept, welches auf einem vertieften psychiatrischen Gutachten beruht. Da diese Bedingungen in seinem Fall nicht erfüllt werden könnten, machte er geltend, sein Recht, über Zeitpunkt und Art seines Sterbens entscheiden zu können, werde nicht geachtet. Er verlangte, in einer Lage, wie er sie erlebe, müsse der Zugang zu den für einen Suizid notwendigen Medikamenten durch den Staat gewährleistet werden. Der Gerichtshof sah zwar keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention durch die Schweiz und lehnte die Beschwerde ab, bestätigte aber den Kernsatz aus dem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 133 I 58.

Pressemitteilung des EGMR zu diesem Entscheid (PDF)

Übersetzung des rechtlichen Teils des Urteils in die deutsche Sprache (PDF)

Pressemitteilung des EGMR zur Anhörung des Falles Koch gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 497/09 (PDF)

Entscheid vom 31. Mai 2011 zur Zulässigkeit der Beschwerde Koch gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 497/09 (Link) und Pressemitteilung (PDF). Der Gerichtshof erklärt die Beschwerde für zulässig.

Entscheid vom 19. Juli 2012 in der Sache Koch gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 497/09 (PDF) und Communiqué von Dignitas zu diesem Entscheid (PDF)

Entscheid vom 14. Mai 2013 in der Sache Gross gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 67810/10, auf Englisch (Link)

 


Vereinigtes Königreich

Debbie Purdy, eine britische Staatsangehörige die an Multiple Sklerose leidet, brachte eine Beschwerde gegen den Direktor der Strafverfolgungsbehörde Keir Starmer (Director of Public Prosecution DPP) vor die Beschwerdekammer des House of Lords. Sie wollte wissen, ob ihr Ehemann von der Behörde verfolgt würde, falls er ihr helfen würde, ins Ausland zu einer Freitodbegleitung zu reisen. Der Entscheid der «Law Lords» zwang die Strafverfolgungsbehörde (Crown Prosecution Service CPS) darzulegen, unter welchen Umständen sie eine Strafverfolgung gegen Angehörige einleiten würde, die einem Nahestehenden zu einem Freitod im Ausland verhelfen.

Entscheid vom 30. Juli 2009 des House of Lords, auf Englisch (Link)

Informationen der Rechtsanwälte von Debbie Purdy, auf Englisch (Link)

 


Vereinigte Staaten von Amerika

Entscheid vom Dezember 2009 der Richterin Dorothy McCarter des Supreme Court des US-Bundesstaats Montana, auf Englisch (PDF)

Unter der Verfassung von Montana, Artikel II, Paragraph 4 und 10, hat der terminal kranke Bob Baxter ein Recht auf einen würdigen Tod und gleichzeitig sein Arzt ein Recht auf Schutz vor Strafverfolgung.
Durch diesen Entscheid wurde Montana de facto zum dritten US-Bundesstaat (nach Oregon und Washington), der ärztliche Suizid-Assistenz legalisierte.


Entscheid vom 6. Februar 2012 des Supreme Court des US-Bundesstaats Georgia, auf Englisch (PDF)

Das Gesetz von Georgia, welches öffentliches Bewerben oder Anbieten von Freitodhilfe oder das Angebot des persönlichen Zur-Verfügung-Stellen hierfür mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bedroht, verletzt die freie Meinungsäusserung gemäss der Verfassung von Georgia sowie der Verfassung der USA.
Im einstimmigen Entscheid sagte Richter Hugh Thompson: „der Staat hat keine ausreichende Erklärung oder Beweise vorgelegt, welche belegen würden, weshalb ein öffentliches Anbieten von Assistenz in einer sonst legalen Aktivität ausreichend problematisch sein soll, um einen Eingriff in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Wir sind der Meinung, dass ohne ein besonderes Interesse und ohne ein präziseres Gesetz, der Staat in Übereinstimmung mit den Verfassungen von Georgia und den USA kein Recht hat, öffentliches Bewerben oder Anbieten von Freitodhilfe oder das Angebot des persönlichen Zur-Verfügung-Stellen hierfür unter Strafe zu stellen.“

 
 

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