Die Rechtslage in Deutschland
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes garantieren das Leben und Sterben «in Würde» und ferner die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen. Daraus ergibt sich auch das Recht des Bürgers, eine nicht gewünschte ärztliche Behandlung zu verweigern und ferner das Recht, das eigene Leben zu beenden. Dass diese Rechte des Bürgers ich aus dem Grundgesetz ergeben, ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt worden.
Demgemäss muss kein Kranker erdulden, dass er an Beatmungsgeräte und Ernährungssonden angeschlossen wird. Ganz im Gegenteil handelt der Arzt rechtswidrig, er macht sich darüber hinaus strafbar, wenn er solche medizinischen Geräte gegen den Willen des Patienten anschliesst oder angeschlossen lässt! Sollten Ärzte, Pflegeheime oder Pflegepersonal sich in dieser Weise rechtswidrig verhalten, gewährleistet DIGNITAS-Deutschland seinen Mitgliedern entsprechende anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte.
Massgeblich ist in allen Fragestellungen zu gewünschten oder unerwünschten medizinischen Behandlungen ausschliesslich der Patientenwille. Behauptungen, dass ein Arzt zur Lebenserhaltung und nicht zur Beachtung des Patientenwillens verpflichtet sei, sind schlicht falsch und widersprechen eindeutig dem Grundgesetz und den vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Rechtsgrundsätze. Unbeachtlich ist insoweit auch die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegenstehende Auffassung der Bundesärztekammer, bei der es ich im Übrigen – entgegen einer verbreiteten Meinung – nicht um eine Aufsichtsbehörde, sonder lediglich um eine privat strukturierte Gesellschaft mit der gleichen Rechtsposition handelt, wie sie jedem Privatverein zukommt. Die Bundesärztekammer tritt jedoch dieser in der Öffentlichkeit bestehen falschen Auffassung zu ihrem vermeintlichen Aufsichtscharakter nicht genügend deutlich entgegen und lässt die unzutreffende Ansicht im Raume stehen, ihre Meinung sei für Ärzte binden. Ärzten, die durch die Darlegungen der Bundesärztekammer verunsichert sind oder zu medizinisch-rechtlichen Fragen grundsätzlich oder auch in Einzelfällen Rat suchen, können bei den Rechtsanwälten von DIGNITAS-Deutschland Rechtsauskünfte erhalten.
Jeder Patient hat einen – notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass Ärzte zur Beseitigung bzw. zur Linderung von Schmerzen alle dazu erforderlichen Medikamente in unbegrenztem Umfang einsetzen. Dies gilt sogar auch dann, wenn durch eine zur Schmerzbeseitigung erforderliche hohe Medikamenten-Dosierung ein früherer Tod des Patienten eintritt. Ein Arzt, der einem Verlangen eins Patienten auf medizinisch mögliche Schmerzbeseitigung bzw. Schmerzlinderung nicht nachkommt, handelt rechtswidrig und macht sich wegen Körperverletzung strafbar!
Verboten ist in Deutschland lediglich die «aktive Sterbehilfe»; diese liegt dann vor, wenn der Sterbewillige nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seinen Tod selbst aktiv herbeizuführen und deswegen auf sein Verlangen ein anderer Mensch das eigentliche Tötungsgeschehen vornimmt (strafbar nach § 216 StGB – Tötung auf Verlangen).
In der Schweiz ist die Rechtslage ähnlich wie in Deutschland. Dass es dennoch einen «Sterbetourismus» gibt, dass also deutsche Patienten sich in die Schweiz begeben, um dort eine Freitodbegleitung vorzunehmen, beruht lediglich auf einem einzigen Umstand: In der Schweiz ist es zulässig, dass Ärzte und Apotheker ein bestimmtes Medikament verschreiben bzw. verabreichen, nämlich Natrium-Pentobarbital. Die Einnahme dieses früher als Schlaf- und Narkosemittel angewendete Präparat sorgt für einen angenehmen Tod. Man trinkt das zubereitete Mittel, schläft ein und wacht nicht wieder auf. In Deutschland ist die Anwendung dieses äusserst angenehmen «Sterbemittels» seitens der deutschen Bundesregierung verboten worden! Ob die Anwendung dieses Mittels gleichwohl in Deutschland in bestimmten Fällen straffrei ist, muss aufgrund einer Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes, aus dem Jahre 2005, noch geklärt werden.
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