DIGNITAS-Deutschland   Die Rechtslage in Deutschland

Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes garantieren das Leben und Sterben „in Würde“ und ferner die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen. Daraus ergibt sich auch das Recht des Bürgers, eine nicht gewünschte ärztliche Behandlung zu verweigern und ferner das Recht, das eigene Leben zu beenden. Dass diese Rechte des Bürgers sich aus dem Grundgesetz ergeben, ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt worden.

Demgemäß muss kein Kranker erdulden, dass er gegen seinen Willen an Beatmungsgeräte und Ernährungssonden angeschlossen wird. Ganz im Gegenteil handelt ein Arzt rechtswidrig, er macht sich darüber hinaus strafbar, wenn er solche medizinischen Geräte gegen den Willen des Patienten anschließt oder angeschlossen lässt! Sollten Ärzte, Pflegeheime oder Pflegepersonal sich in dieser Weise rechtswidrig verhalten, gewährleistet der Verein seinen Mitgliedern entsprechende anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Jeder Patient hat einen – notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass Ärzte zur Beseitigung bzw. zur Linderung von Schmerzen alle dazu erforderlichen Medikamente in unbegrenztem Umfang einsetzen. Dies gilt sogar auch dann, wenn durch eine zur Schmerzbeseitigung erforderliche hohe Medikamenten-Dosierung ein früherer Tod des Patienten eintritt! Ein Arzt, der einem Verlangen eines Patienten auf medizinisch mögliche Schmerzbeseitigung beziehungsweise Schmerzlinderung nicht nachkommt, handelt rechtswidrig und macht sich wegen Körperverletzung strafbar!

 
 

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