DIGNITAS-Deutschland     Informations-Broschüre

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Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb Deutschlands besteht eine separate Informations-Broschüre von DIGNITAS in der Schweiz: durch anklicken dieses Textes können Sie diese ebenfalls öffnen und anschliessend drucken oder herunter- laden.

 

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Nachstehend der Inhalt der Informations-Broschüre von DIGNITAS-Deutschland:

 

Was bezweckt DIGNITAS-Deutschland? 

Immer mehr Menschen fragen sich, ob sie im Alter oder bei fortschreitendem körperlichem oder geistigem Verfall wirklich zum Weiterleben ge­zwungen werden dürfen, wenn sie ihren Zustand von sich selbst aus gesehen als für nicht mehr menschenwürdig erachten.

Die deutsche Politik, Kirchen, Medizin und die Krankenhaus-Industrie missachten diese Frage in vielen Fällen seit Jahrzehnten. Dies, obschon auch große Schattenseiten des Fortschritts der Medizin in den letzten Jahrzehnten immer deutlicher spürbar geworden sind.

Die Diskussion um die Frage, ob Ärzte, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime Patientenverfügungen strik­te beachten müssen, hat gezeigt, dass Ärzteverbände, Kirchen und einzelne politische Parteien noch immer meinen, mündige Menschen in solchen Situationen bevormunden zu müssen.

Dabei stehen unausgesprochen immer auch ungewöhnlich grosse Geld-Inter­es­sen mit auf dem Spiel: Ärzte, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Hos­pize machen angesichts des stets noch zunehmenden Anteils betagter Men­schen an der gesamten Bevölkerung ständig steigende Umsätze. Es sind auch solche    finanzielle Interessen, die bis­lang einer vernünftigen Lösung dieser Fragen in Deutschland im Wege stehen.

DIGNITAS-Deutschland will dem gegenüber, dass künftig kein mündiger Mensch mehr sein Selbstbestimmungsrecht irgendwelchen Institutionen ab­geben muss, die an ihm oft auch horrend Geld verdienen, oder dass er es gar auf dem Altar einer Religion opfern muss.

DIGNITAS-Deutschland will, dass es kein Kunststück ist, eine einfache und klare Patientenverfügung aufzustellen, die immer bedingungslos Gültigkeit hat, wenn der Mensch, der sie aufgestellt hat, sich wegen einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder Suizidversuchs nicht mehr äußern kann.

DIGNITAS-Deutschland will, dass ein Mensch, der wegen hohen Alters, erheblicher Beschwerden zufolge von Krankheiten, oder auch deswegen, weil er fürchtet, in einem Alten- oder Pflegeheim seine restliche Gesundheit einzubüssen und seine Autonomie zu verlieren, sein Leben risikolos und friedlich im Kreise seiner Angehörigen und Freunde beenden kann, anstatt dass er eine gewaltsame Methode für eine einsame Selbsttötung anwenden muss.

DIGNITAS-Deutschland will, dass das vernünftige System, das in der Schweiz seit langem gut funktioniert, wenn möglich sogar verbessert endlich auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird.

DIGNITAS-Deutschland will, dass Deutsche nicht mehr ins Ausland fahren müssen, wenn sie ihr Leben selbst risikofrei beenden möchten.

 

Soll Hilfe zum Sterben in Deutschland weiterhin verboten bleiben? 

Seit langen Jahren wird in Deutschland von vielen Menschen verlangt, dass endlich eine vernünftige Möglichkeit zur Sterbehilfe geschaffen wird. Umfragen zeigen seit Jahrzehn­ten ähnliche Werte: Zwischen 66 und 80 Prozent aller Menschen möchten allenfalls ihr Leben aus eige­nem Entschluss beenden können, wenn  es  für  sie  zu  beschwerlich oder schmerzhaft wird. Dabei wurde in der Regel gefordert, der Arzt solle einem Patienten dann, wenn dieser es verlangt, «die Spritze geben dürfen».

Den Gegnern der Sterbehilfe ist es allerdings leicht gemacht worden, mit schwerem Geschütz gegen diese Forderung aufzufahren: Das Begehren um Zulassung aktiver Sterbehilfe müsse wegen der Euthanasie der Nazis abgelehnt werden.

Aktive Sterbehilfe bedeutet eben immer, dass ein Mensch einen anderen Menschen tötet. Damit würde das wohl stärkste und auf der Welt am weitesten verbreitete Tabu verletzt.

Dass Ärzte sich dagegen zur Wehr setzen, kann man eigentlich recht gut verstehen: Sie haben es sich schließlich zum Beruf gemacht, Kranke zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Das Töten eines Patienten gehört nicht zu ihrem Auftrag.

Früher waren Ärzte ohnehin an einem Sterbebett nicht zu finden: Ihre Kunst fand schon am Beginn auch eines langsamen Sterbeprozesses ihr Ende. Gefragt war dann nur noch der Apotheker, der mit einer Opium-Zubereitung – dem «Theriak» – helfen konnte, dass ein Mensch seine letzten Tage und Stunden einigermaßen aushalten konnte.

Erst dank der Fortschritte der Arzneimittel-Wissenschaft änderte sich dies. Von da an waren nun die Ärzte auch für die Sterbephase zuständig.

Aber: Praktisch alle heute in Deutschland tätigen Ärzte haben während ihres Studiums von diesem neuen Zweig der Palliativmedizin nichts gehört.

Dabei wird vor allem mit hoch dosierten Schmerzmitteln auf der Basis von Präparaten, die aus Opium gewonnen werden, gearbeitet. Doch der Umgang mit diesen potenten Schmerzmitteln gehört auch heute noch kaum je zum Pflichtstoff medizinischer Fakultäten der deutschen Universitäten. Zurzeit (2008) gibt es nur an fünf deutschen Universitäten überhaupt einen Lehrstuhl für Palliativmedizin: Aachen, Bonn, Göttingen, Köln und München.

Zu einer effizienten Schmerztherapie allein bei Krebskranken müssten 80 kg Morphin pro 1 Million Einwohner in der Bundesrepublik, gemessen an der Zahl der Krebskranken, verbraucht werden. Tatsächlich sind es nur knappe 18 kg – 22,5 %. Damit aber liegt Deutschland im europaweiten Vergleich weit hinten. Kein Wunder: Nur jeder zweite Arzt in Deutschland besitzt überhaupt einen Betäubungsmittel-Rezeptblock!

Solange dieses Verhältnis nicht vernünftig wird, bleibt die Forderung nach Hilfe zum Sterben brandaktuell.

 

«Die Schweizer sind ein Volk von Vernünftigen» 

Es war der Begründer der Paneuropa-Bewegung, Richard Graf Coudenhove-Kalergi, der dies von den Schweizern gesagt hat.

Betrachtet man deren Lösung des Sterbehilfe-Problems, kann man dies wieder einmal bestätigen. Sie haben es nämlich fertig gebracht, Menschen, die ihr Leben aus zureichenden Gründen beenden möchten, zu helfen, ohne dass deswegen das Tötungs-Tabu verletzt werden muss. Das kann Vorbild sein.

Genau so wie in der Bundesrepublik Deutschland ist es in der Schweiz eine Straftat, dass ein Mensch einen anderen tötet, selbst wenn dieser flehentlich darum bittet. «Tötung auf Verlangen» gleich «aktive Sterbehilfe» wird mit Freiheitsstrafe bedroht.

In der Schweiz ist es aber im Gegensatz zu Deutschland möglich, einem Menschen zu einer risikofreien und schmerzlosen Selbsttötung zu verhelfen. Schweizer Ärzte dürfen einem Patienten eine tödliche Dosis eines heute nur noch sehr eingeschränkt erhältlichen Barbiturats verschreiben. Dieses führt nach zwei bis fünf Minuten zum Einschlafen, bewirkt dann ein tiefes Koma, und schließlich stoppt es die Atmung. Dadurch wird ein natürliches Sterben eingeleitet: Die Sauerstoff-Zu­fuhr wird während der Bewusstlosig­keit beendet, so dass im Körper die Kohlensäure zunimmt.

Voraussetzung ist, dass jemand diese Hilfe nicht aus «selbstsüchtigen Beweggründen» leistet; sonst droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

Wo aber steht Deutschland? 

In Deutschland verbietet privates ärztliches Standesrecht den Ärzten, solche Rezepte zu schreiben, und es hält in Deutschland schwer, den nötigen Wirkstoff zu beschaffen.

Zwar durfte Prof. Hackethal seiner schwer missgestalteten und leidenden Patientin das grauenhafte Gift Zyankali aushändigen. Er musste sie dann aber vor dessen Einnahme allein lassen, und ein solcher Gifttod ist schrecklich: Zyankali verursacht  Atemnot, Erbrechen und Krämpfe. Da hat das deutsche Recht bezeichnenderweise nichts dage­gen! Es lässt eben nur grausame Suizidmethoden zu und verlangt sogar, dass man auf diese Weise Sterbende allein lassen muss: Wer dem Sterbenden die Hand halten würde, müsste mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Wann gab es zuletzt in Deutschland ähnlich perverses Recht? Und weswegen dulden deutsche Politiker diese menschen-feindliche Situation?

DIGNITAS-Deutschland will diese Situation ändern. Wir wollen erreichen, dass in Deutschland ebenfalls die sanfte Schweizer Methode des beabsichtigten Ab­schieds möglich wird.

Dazu ist viel Öffentlichkeitsarbeit erforderlich. Zwar muss man nicht mehr das Volk überzeugen; längst sind dessen klare Mehrheiten in dieser Frage dokumentiert, zuletzt von Bundespräsident Horst Köhler.

Ein solcher Kampf ist nicht gratis zu haben. Er braucht entschlossenen Einsatz und angesichts des mangelnden Ethos eines Teils der Meinungselite einen langen Atem.

 

Geht es wirklich um den Schutz des Lebens? 

Vor allem weltanschaulich eng gebundene Meinungsführer in Politik, Kirchen und Medizin behaupten, sie würden jede Sterbehilfe deshalb bekämpfen, weil sie sich für das Leben einsetzten.

Das ist reine Heuchelei und leicht zu widerlegen: Wo sind die Anstrengungen der ob dieser dreisten Lüge nicht einmal rot werdenden Geistesgrößen, wenn es darum geht, die gewaltige Zahl der Selbsttötungen – 10’260 im Jahr 2005 in Deutschland – und jene der gescheiterten Suizid-Versuche – möglicherweise bis zu 513'000 im Jahr in Deutschland! – zu verringern? Keiner hat dort je erfolgreich gewirkt.

Diese Leute gehen im Gegensatz zum Grundgesetz noch immer vom Satz aus, eine Selbsttötung dürfe kei­neswegs erfolgen. Damit bewirken sie, dass das Suizidthema ein eigentliches Tabu-Thema bleibt. Niemand, der an die eigene Beendigung des eigenen Lebens denkt, wird deshalb eine echte Chance haben, dazu echt hilfreichen Rat einzuholen. Wer sich einem Arzt anvertraut, muss gewärtigen, in die Psychiatrie versenkt und mit Psychopharmaka zugeschüttet zu werden. Also bewegen sich diese Menschen in einer immer enger werdenden Spirale und finden keinen Ausweg aus ihren dunklen Gedanken.

Hätten diese Menschen die Chance, sich angstfrei mit anderen Menschen, insbesondere ausgebildeten Beratern, besprechen zu können, wäre  vielen  vor  einem  ersten und oft folgenreichen Selbst­tö­tungs-Versuch zu helfen. Dies besonders dann, wenn eine Beratungsstelle die­sen Menschen glaubhaft erscheint. Das ist dort der Fall, wo diese – wenn wirklich der Tod für einen Menschen die beste Lösung ist – einen risikofreien und schmerzlosen Suizid anbieten kann.

Die Situation ist ganz ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch: Legalisieren, Liberalisieren, Beraten und Aufklären wa­ren dort die Instrumente, die zu einer Vernunft-Lösung eines bislang sehr schwerwiegenden gesellschaftlichen Problems geführt haben.

 

Den Menschen in Deutschland eine Chance geben! 

Sie haben es in der Hand, den betroffenen Menschen in Deutschland eine Chance, in seltenen Extremfällen ihr Leben ohne Angst, ohne Risiko und ohne Schmerzen zurückgeben zu können.

Wie? Indem Sie Mitglied des Vereins DIGNITAS-Deutschland werden und sich dadurch solidarisch mit anderen Menschen zeigen. Sie fördern die Menschlichkeit mit Ihren Beiträgen und Ihren Spenden.

Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS-Deutschland verschafft ihnen, solange das perverse deutsche Recht nicht geändert ist, außerdem einen erleichterten Zugang zur vernünftigen Schweizer Lösung.

Bislang hat die Politik gezögert, das Thema auch nur zu diskutieren. Zögern wenigstens Sie nicht länger und zeigen Sie damit, dass auch in Deutschland das Volk Souverän ist und die Richtung bestimmt!

 

Patientenverfügungen

Viele Menschen fürchten sich davor, in einem hoffnungslosen Zustand oder ohne Bewusstsein in einem Spital an Apparate angeschlossen und so während langer Zeit künstlich am Leben gehalten zu werden. Sie fürchten sich vor sinnlosen Operationen und Therapien. Sie möchten den Jahren mehr Leben, nicht dem Leben mehr Jahre geben.

Gegen diese Hilflosigkeit und Ausgeliefertheit an die High-Tech-Medizin gibt es nur ein probates Mittel: eine rechtlich durchsetzbare Patientenverfügung. Dazu gehört einerseits ein verbindlicher, unmissverständlicher Text, der von erfahrenen Spezialisten verfasst ist, andererseits aber auch eine effiziente Organisation welche dafür sorgen kann, dass die Patientenverfügung – notfalls auch gegen Widerstand – durchgesetzt werden kann.

Für Mitglieder des Vereins DIGNITAS-Deutschland wird auf Wunsch die Patientenverfügung von DIGNITAS in der Schweiz zugestellt. Im Hinblick auf eine Freitod-Begleitung ist sie in jedem Fall Voraussetzung. Diese in der Schweiz rechtlich wirksame Patientenverfügung, welche von Ärzten, Ärztinnen und dem Pflegepersonal in Krankenhäusern respektiert werden muss und zu deren Durchsetzung DIGNITAS-Deutschland den Mitgliedern, wo notwendig, direkte Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zukommen lässt, ist so formuliert, dass sie für alle Mitglieder weltweit Verwendung finden kann.

Da Patientenverfügungen eng mit dem Recht des Landes zusammenhängen, in dem sie ausgegeben werden, kann diese Dienstleistung grundsätzlich nur für das Gebiet der Schweiz garantiert werden.

 

Sterbebegleitung bei Freitodhilfe

Eine weitere wichtige Dienstleistung von DIGNITAS-Deutschland in Zusammenarbeit mit DIGNITAS in der Schweiz stellt die Begleitung im Rahmen eines Freitodes dar.

Wer an einer unfehlbar zum Tode führenden Krankheit oder an einer unzumutbaren Behinderung oder nicht beherrschbaren Schmerzen leidet und seinem Leben und Leiden deshalb freiwillig ein Ende setzen möchte, kann als Mitglied von DIGNITAS-Deutschland den Verein darum ersuchen, ihm beim begleiteten Freitod behilflich zu sein.

 

Legale Freitodhilfe mit DIGNITAS in der Schweiz

DIGNITAS-Deutschland und DIGNITAS verfügen über qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Freitodhilfe und Sterbebegleitung über grosse Erfahrung verfügen. Besonders wichtig ist insbesondere, ob die Urteilsfähigkeit des Mitglieds in keiner Weise eingeschränkt ist, sowie ob allenfalls nahestehende Personen oder Dritte das Mitglied aus irgendwelchen Gründen zu einem Freitod drängen. Der Meinungsaustausch erfolgt jeweils vorbereitend schriftlich und telefonisch.

Im Fall von ärztlich diagnostizierten hoffnungslosen oder unheilbaren Krankheiten, unerträglichen Schmerzen oder unzumutbaren Behinderungen bietet DIGNITAS-Deutschland seinen Mitgliedern die Möglichkeit eines begleiteten Freitods an. DIGNITAS beschafft das dazu notwendige letale Medikament, bei dem es sich um ein schnell und völlig schmerzlos wirkendes Barbiturat handelt, das in gewöhnlichem Trinkwasser aufgelöst wird. Nach dessen Einnahme schläft der Patient oder die Patientin innerhalb weniger Minuten ein, wonach der Schlaf absolut schmerzlos und ruhig in den Tod übergeht.

Jeder zulässige Einsatz eines tödlich wirkenden Medikamentes setzt selbstverständlich ein ärztliches Rezept eines schweizerischen Arztes voraus, denn nur so kann das Mittel legal beschafft werden. Dignitas kann sich auf die Ärzte stützen, die mit DIGNITAS zusammen arbeiten. Nach Begegnungen mit dem Mitglied, während welcher sich der DIGNITAS-Arzt vom Vorhandensein der Voraussetzungen für die gewünschte Freitodbegleitung noch persönlich überzeugt, wird dann das Rezept zuhanden von DIGNITAS ausgestellt.

Von diesem Zeitpunkt an kann das sterbewillige Mitglied den Termin der Freitodbegleitung mit den DIGNITAS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern vereinbaren. Bei einer solchen Begleitung sind immer mindestens zwei Personen anwesend, die über den Verlauf der Begleitung Zeugnis ablegen können.

DIGNITAS-Deutschland und DIGNITAS legen Wert darauf, dass Menschen, die «gehen möchten», ihre nächsten Angehörigen frühzeitig mit in die Vorbereitung einbeziehen und Gelegenheit erhalten, die sterbewillige Person bis zuletzt nicht allein zu lassen.

Die Erfahrung zeigt, dass nur die wenigsten Personen, welche DIGNITAS-Deutschland als Mitglied beitreten, die Dienste für eine Freitodhilfe jemals in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft bei DIGNITAS-Deutschland vermittelt aber den Mitgliedern die Sicherheit, im Falle eines aussichtslosen langen Leidens selber sagen zu können: «Jetzt habe ich genug: Ich will jetzt sterben können» Dieses Gefühl der Sicherheit ist etwas ausserordentlich Wichtiges für mündige Menschen.

 

Die rechtliche Grundlage in der Schweiz

Art. 115 des Schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB) lautet:

«Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Dies heisst im Klartext: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, kann nicht bestraft werden; er handelt legal. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die Freitodhilfe von DIGNITAS. Da die Freitodhelferinnen und Freitodhelfer allein von DIGNITAS für ihre Tätigkeit entschädigt werden, kann von selbstsüchtigen Motiven keine Rede sein. DIGNITAS arbeitet auf einer einwandfreien gesetzlichen Grundlage.

 

Wie hängt DIGNITAS-Deutschland mit DIGNITAS in der Schweiz zusammen?

DIGNITAS-Deutschland wurde am 26. September 2005 gegründet und ist ein  im Vereinsregister in Hannover mit «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V.» eingetragener Verein deutschen Rechts. Er bezweckt, auf dem Wege der Rechtsfortentwicklung in Deutschland die Möglichkeit zu schaffen, dass Menschen, die ihr Leben aus zureichenden Gründen beenden möchten, dies in ihrer eigenen Wohnung gefahrlos und begleitet tun können. Es soll in Deutschland die moderne schweizerische Form der Sterbehilfe bald einmal möglich werden.

Personen, die in Deutschland wohnen und die dem Verein DIGNITAS-Deutschland beitreten, erhalten auf Grund einer Vereinbarung zwischen DIGNITAS-Deutschland und dem Schweizer Verein «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» grundsätzlich einen persönlichen Anspruch darauf, auch von DIGNITAS in der Schweiz direkt beraten zu werden und dort auch einen begleiteten Suizid erhalten zu können, so lange dieser in Deutschland nicht möglich ist. Die Entschädigung für den Aufwand der Beratung in der Schweiz ist in den deutschen Mitgliederbeiträgen enthalten.

Wer dann einen begleiteten Suizid mit Hilfe von DIGNITAS in der Schweiz durchführen möchte, bezahlt somit in der Schweiz keine ordentlichen Mitgliederbeiträge. Hingegen werden dort dann separate Sonderbeiträge und Zahlungen fällig.

Ein Anspruch auf Vereinszugehörigkeit besteht laut Statuten beider Vereine nicht.

Für den Beitritt zum Verein DIGNITAS-Deutschland müssen lediglich der Aufnahmeantrag und die Einzugsermächtigung für die Beiträge ausgefüllt und DIGNITAS-Deutschland zugesandt werden. DIGNITAS-Deutschland bestätigt in der Folge mit einem Brief die Aufnahme als Mitglied.

 

Mitgliedschaft bei DIGNITAS-Deutschland 

Kosten der Mitgliedschaft

I  Ordentliche Beiträge

Aufnahmegebühr:   95,00 EUR

Monatsbeiträge:

pro Monat für die ersten zwei Kalenderjahre:  16,00 EUR

pro Monat für das dritte und vierte Kalenderjahr:  12,00 EUR

pro Monat ab dem fünften Kalenderjahr:  8,00 EUR

II  Ermässigte Beiträge

A.  für jüngere Jahrgänge

Wer vor Vollendung des 40. Altersjahres dem Verein beitritt, entrichtet eine ermässigte Aufnahmegebühr von lediglich 55,00 EUR sowie einen ermässigten Monatsbeitrag von lediglich 8,00 EUR

B.  für Personen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben

Wer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, kann Antrag auf Ermässigung oder Er­lass der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages stellen.

Bezug der Gebühren und Beiträge

Zur Vermeidung von Kosten werden die Beiträge ausschliesslich durch Abbuchung auf einem vom Mitglied zu nennenden Bank- oder Postbank-Konto vierteljährlich bezogen. Ohne Einzugsermächtigung ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

Adresse:

DIGNITAS-Deutschland e.V.
Schmiedestrasse 39
30159 Hannover

Telefon: 0511 - 336 23 44

(Montag - Freitag, 14:00 - 18:00 Uhr)

Telefax: 0511 - 336 26 82

Internet: www.dignitas.ch - DIGNITAS-Deutschland

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Voraussetzungen für eine Freitod-Begleitung in der Schweiz

Damit die Dienstleistung des begleiteten Freitodes in Anspruch genommen werden kann, muss jemand

  • Mitglied des Vereins «DIGNITAS-Deutschland» sein (Mitglied von «DIGNITAS» in der Schweiz bei Personen mit Wohnsitz in anderen Ländern als Deutschland)
  • urteilsfähig sein und
  • über minimale körperliche Aktionsfähigkeit verfügen

Da die Mitwirkung eines schweizerischen Arztes für die Erlangung eines entsprechenden Medikamentes erforderlich ist, ist weitere Voraussetzung: 

  • eine zum Tode führende Krankheit; oder / und
  • eine unzumutbare Behinderung; oder / und
  • nicht beherrschbare Schmerzen.

Wünscht das Mitglied eine Freitodbegleitung, richtet es ein entsprechendes schriftliches Gesuch an DIGNITAS-Deutschland oder direkt an DIGNITAS in der Schweiz. Dieses kann auch zusammen mit der Beitrittserklärung eingereicht werden. Grundsätzlich besteht ein solches Gesuch um Vorbereitung einer Freitodbegleitung aus folgenden Unterlagen:

  1. Ein persönlicher Brief, möglichst maschinengeschrieben, in dem Sie DIGNITAS um Freitodbegleitung ersuchen, und in dem Sie sowohl die Gründe für Ihre Absicht schildern als auch Ihre derzeitige gesundheitliche Situation und wie Sie diese erleben
  2.  Einen Lebensbericht, der über Ihre familiäre Situation Auskunft gibt; darüber, ob und wie weit Sie von ihren Nächsten in Ihrem Wunsch um Freitod unterstützt werden und ob diese Sie allenfalls bei Ihrer Reise in die Schweiz begleiten würden. Aus dem Lebensbericht soll sich DIGNITAS ein Bild über Ihre Persönlichkeit und die familiären Umstände machen können und er hilft den Ärzten bei der Beurteilung Ihres Gesuches.
  3. Einen oder mehrere aktuelle und, falls vorhanden, zwei bis drei ältere medizinische Berichte mit substantiellen Informationen über Anamnese, Diagnose, falls möglich Prognose und Behandlungen/Maßnahmen. Das Datum des jüngsten Berichtes darf nicht älter als 3 - 4 Monate zurückliegen, und die Berichte sollten gut leserlich eingereicht werden. Bitte schicken Sie uns weder Bilder (MRI’s, Röntgenauf-nahmen, etc) noch Laborberichte.

Es ist also wichtig, dass jemand schon während seiner Krankheitszeit seine Ärzte und die Kliniken auffordert, ihm Kopien ihrer Berichte für das eigene Krankendossier auszuhändigen. Müssen solche Berichte erst im konkreten Fall beschafft werden, kann das zu Schwierigkeiten und Zeitverlust führen. Die Berichte sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache vorliegen; sonst sind entsprechende offizielle Übersetzungen beizufügen.

Sobald DIGNITAS im Besitz des vollständigen Gesuches ist, kann dieses bearbeitet und zur Begutachtung an einen der Ärzte, die mit DIGNITAS zusammenarbeiten, weiter­gereicht werden.

Stimmt dieser Arzt einer Freitodbegleitung zu, teilt DIGNITAS dies dem Mitglied als «provisorisches grünes Licht» mit. Alle weiteren Schritte werden danach eingehend besprochen.

 

Der Ablauf der Freitodbegleitung

Mitglieder mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz reisen erst nach vorheriger Vereinbarung eines Termins mit DIGNITAS in die Schweiz, wo die Freitodbegleitung in zweckmässig eingerichteten Räumen durchgeführt werden kann.

Bei jeder Freitodbegleitung bestimmt das Mitglied, welches sterben möchte, den zeitlichen Ablauf selbst. Die von DIGNITAS gestellten Begleitpersonen sind für den richtigen technischen Ablauf verantwortlich.

Nach Einnahme eines Medikamentes gegen Erbrechen kann das Mitglied ein Glas Wasser (etwa 1 Deziliter) trinken, in welchem in der Regel 15 Gramm Natrium-Pentobarbital aufgelöst worden sind.

Das ist ein bewährtes Schlaf- und Narkosemittel. Da es alkalisch ist und nicht gut  schmeckt, kann unmittelbar nachher etwas Süsses gegessen oder getrunken werden.

Mitglieder, die über eine Magensonde ernährt werden müssen, führen sich das Medikament selbst durch die Magensonde zu. Wer weder trinken noch eine Magensonde bedienen kann, hat die Möglichkeit, sich das Mittel durch eine zuvor vorbereitete Infusion zuzuführen.

Wichtig ist in solchen Fällen, dass das Mitglied mit einem bereits gesteckten, also vorbereiteten und einwandfrei laufenden Venen-Zugang anreisen muss.

In jedem Fall muss das Mitglied aus rechtlichen Gründen den letzten Akt – also Trinken, durch die Magensonde einspritzen oder das Ventil der Infusion öffnen – selber vornehmen können. Ist dies nicht möglich, kann DIGNITAS leider nicht helfen.

Anschliessend daran schläft das Mitglied innerhalb von zwei bis fünf Minuten ein, fällt in ein tiefes Koma, und nach einiger Zeit lähmt das Medikament das Atemzentrum. Dadurch tritt dann der Tod ein.

Der Vorgang ist absolut schmerz- und risikolos.

Ein so verstorbenes Mitglied hat zuletzt zu seiner Ehegattin gesagt: «Mir ist so wohl. Alles ist so leicht». Auch Angehörige nehmen den Vorgang als sehr würdig und friedlich wahr und können hinterher damit sehr gut umgehen. Dazu trägt die einfühlsame Begleitung durch DIGNITAS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter entscheidend bei.

 

Begleitung durch Angehörige

DIGNITAS-Deutschland und DIGNITAS wünschen und begrüßen es, wenn Angehörige bei der Freitodbegleitung anwesend sind. Angehörige sollten ohnehin immer rechtzeitig in die Entscheidungsfindung um einen Freitod einbezogen werden. Je früher sie sich mit dem Gedanken auseinandersetzen können, desto eher können sie einem Freitod selber auch zustimmen Wer sich ohne rechtzeitige Information der Angehörigen aus dem Leben gewissermaßen «davonschleicht», verletzt seine Angehörigen; dies sollte vermieden werden. Er provoziert damit oft auch eine Wut, die sich gegen DIGNITAS richten kann, was nicht fair wäre. DIGNITAS ist der Auffassung, dass Angehörige einen Anspruch darauf haben, Abschied nehmen zu können. Sie sollten auch selbst entscheiden können, ob sie bei der Freitodbegleitung anwesend sein möchten. Dieses Abschiednehmen ermöglicht jeweils einen überaus friedlichen Zustand und eine gute psychische Verarbeitung des Verlusts des Angehörigen.

DIGNITAS-Deutschland und DIGNITAS sind auch nach einer Freitodbegleitung für die Angehörigen noch da und steht ihnen auf Wunsch mit Rat und Tat bei.

 

DIGNITAS darf kein Medikament aus der Hand geben

Gelegentlich werden wir gefragt, ob DIGNITAS in der Schweiz denn nicht das Mittel für den Freitod (Natrium-Pentobarbital / NaP) aushändigen können. Es steht jedoch auf der Liste der Betäubungsmittel; demzufolge ist der Umgang mit diesem Stoff stark reglementiert. In der Schweiz ist er zwar mit einfachem Rezept eines patentierten Arztes, der in der Schweiz über eine Praxisbewilligung verfügt, noch erhältlich; unseres Wissens bestehen nur wenige Apotheken, welche den Stoff vorrätig halten.

Ein derartiges Rezept darf von einem schweizerischen Arzt nur dann ausgestellt werden, wenn er den Patienten gesehen und - so verlangt es jedenfalls der Zürcher Kantonsarzt - «untersucht» hat. Das bedeutet, dass jemand, der mit unserer Hilfe aus dem Leben scheiden möchte, auf jeden Fall in der Schweiz einen Arzt gesehen haben muss.

Des Weiteren kann eine Organisation, wie wir sie darstellen, keinesfalls ein solches Mittel aus den Händen geben. Es ist immer ein Mitglied des DIGNITAS-Freitod-Begleiter-Teams, welches in einem konkreten Fall das Mittel beim vereinbarten Termin für den Freitod mitbringt. Da der Transport von NaP über die schweizerisch-ausländische Grenze erschwert oder den Tatbestand des Betäu­bungsmittel-Schmuggels erfüllen würde, kann DIGNITAS damit nicht ins Ausland reisen. Eine Abgabe von NaP an jemand, welcher den Schmuggel seinerseits durchführen würde, hätte ebenfalls recht­liche Konsequenzen; letztlich würde ein solches Vorgehen möglicherweise sogar dazu führen, dass auch die schweizerische Gesetzgebung verschärft und so auch die Tätigkeit innerhalb der Schweizer Grenze erschwert oder unmöglich gemacht würde.

 

Ein Wort zu religiösen Fragen

Interessanterweise wird DIGNITAS von seinen Mitgliedern nur ganz selten auf religiöse Fragen im Zusammenhang mit Freitodhilfe angesprochen. Diese werden viel eher in der öffentlichen Diskussion aufgeworfen.

In einer Anleitung des Vatikans für katholische Politiker heisst es, man müsse sich für den Schutz des Lebens von der Empfängnis bis zu dessen natürlichem Ende einsetzen. Diese Erklärung beruft sich im Übrigen auf einen der berühmtesten Heiligen der katholischen Kirche, Thomas Morus. Papst Johannes Paul II. hat ihn am 31. Oktober 2000 gar zum Schutzpatron der Staatsmänner und Politiker ernannt.

Das Letztere ist gerade in Bezug auf Sterben und Freitodhilfe erfreulich. Denn Thomas Morus hat in seinem berühmten Buch «Utopia» – mit dem er eine ideale Gesellschaft entworfen hat – von den Utopiern berichtet, wie sie mit ihren Kranken umgehen:

«Es war schon die Rede davon, mit welcher Hingabe die Utopier für die Kranken sorgen; da fehlt es weder an Medikamenten noch an Nahrungsmitteln, die der Genesung dienen könnten. Wen das schlimme Los einer unheilbaren Krankheit getroffen hat, der empfängt jede Tröstung, jede Hilfe, jeden moralischen und physischen Beistand, der ihm das Leben erträglich machen könnte. Stellen sich aber ausserordentliche Schmerzen ein, denen kein Heilmittel gewachsen ist, dann begeben sich Priester und Amtspersonen zu dem Kranken und erteilen ihm jenen Rat, den sie den Umständen entsprechend für den einzig richtigen ansehen: Sie versuchen, ihm klar zu machen, dass ihm alles genommen sei, was das Leben angenehm mache, ja was das Leben überhaupt ermögliche, dass er gewissermassen nur seinen bereits eingetretenen Tod noch überlebe und dadurch sich selbst und seiner Mitwelt zur Last geworden sei. Sie legen ihm nahe, das quälende Ende nicht länger währen zu lassen und mutig zu sterben, da das Weiterleben für ihn nur eine einzige Abfolge von Qualen darstelle. Sie reden ihm zu, er möge die Ketten sprengen, die ihn umschliessen, er solle freiwillig aus dem Kerker des Lebens entweichen oder wenigstens die Einwilligung geben, dass andere ihn daraus erlösen. Wenn er sterbe, so verschmähe er damit nicht in unverantwortlicher Weise die Wohltaten des Lebens, sondern er beende damit nur eine grausame Marter. Wenn einer daraufhin den Worten der Priester, die als Werkzeuge Gottes angesehen werden, sich gefügig zeigt, so verrichtet er damit ein frommes, ein heiliges Werk. Wer sich auf diese Weise bereden lässt, verzichtet freiwillig auf seine Nahrung und gibt sich so den Tod, oder man verabreicht ihm einen Schlaftrunk, der ihn aus dem Leben scheiden lässt, ohne dass er es bemerkt. Wer aber auf das Leben nicht verzichtet, wird trotzdem in der freundlichsten Weise umsorgt und bleibt auch nach seinem Tode in ehrenvollem Andenken.»

Der ehemalige katholische Konzils-Theologe Prof. Dr. Hans Küng, ein Schweizer, welcher jahrzehntelang an der Universität Tübingen gelehrt hat, hat betont, dem Menschen sei von Gott die Verantwortung für sein ganzes Leben gegeben worden. Damit dürfe er das Geschenk des Lebens, wenn es zu schwer werde, dem Schöpfer auch zurückgeben.

 

Begriffe und Definitionen

Freitodhilfe, aktive Sterbehilfe und Euthanasie sind nicht dasselbe:

Direkte aktive Sterbehilfe auf Verlangen: der Sterbewillige fordert Dritte auf, sein Leben zu beenden, z.B. durch Injektion eines letalen Medikaments. Diese Tötung auf Verlangen ist in der Schweiz verboten – jedoch in Belgien, Holland und Luxemburg unter eng umschriebenen Bedingungen durch Ärzte erlaubt.

Direkte aktive Sterbehilfe ohne ausdrückliches Verlangen: diese ist verboten.

Indirekte aktive Sterbehilfe: dem Patienten werden Medikamente zur Linderung von Leiden verabreicht, die als unbeabsichtigte, aber nicht vermeidbare Neben­wirkung die Lebensdauer vermindern bzw. den Eintritt des Todes beschleunigen können. Beispiel: Palliative Behandlung von Krebspatienten im Endstadium. Diese Form der Sterbehilfe ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich aber als erlaubt und wird weltweit praktiziert.

Passive Sterbehilfe («sterben lassen»): Verzicht auf Ergreifung von lebenser­hal­tenden und -verlängernden Therapien, Abbruch von Behandlungen, Nahrungs- und Flüssigkeits-Verzicht. Sie ist legal.

Sterbebegleitung: auch als «Hilfe beim Sterben» bezeichnet. Umfasst jede medi­zinische Unterstützung und mitmenschliche Betreuung von Sterbenden, soweit kei­ne lebensverkürzende Wirkung vorliegt. Der Sterbende wird nicht alleine ge­las­sen, sondern begleitet; es ist jemand bei ihm.

Beihilfe zur Selbsttötung: im Gegensatz zur Sterbehilfe liegt bei der Suizidhilfe die Tatherrschaft über das Geschehen bei der sterbewilligen Person. Der Patient entscheidet über sein Lebensende selbst und führt den letzten Akt auch selbst aus. In der Schweiz ist diese Beihilfe erlaubt, solange keine selbstsüchtigen Be­weg­gründe im Spiel sind (Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

Freitodbegleitung: Mischung aus Elementen der Beihilfe zur Selbst­tötung und der Sterbebegleitung; sie entspricht am ehesten, was den Mitgliedern von Or­ga­ni­sationen wie DIGNITAS, EXIT, etc. ermöglicht wird. Der Sterbe­willige nimmt ei­nen gut vorbereiteten, wohl überlegten Suizid vor – wird dabei aber nicht al­lei­ne gelassen, sondern betreut und begleitet, möglichst immer in Anwesenheit von Fa­milie und Freunden, wo immer möglich bei ihm zuhause.

Euthanasie: aus dem Griechischen stammend, für «guter, leichter, richtiger, schö­ner Tod», haften diesem Begriff Bedeutungen an, welche von der Sterbe­hilfe, über die Einschläferung von Tieren bis hin zu den Gräueltaten zur Zeit des Nationalsozialismus reichen. Da zuwenig präzise, soll dieser Begriff nicht im Zusammenhang mit der Freitodhilfe verwendet werden.

 

Weitere Informationen – Eine Auswahl für Interessierte

Weitere Organisationen in Deutschland

www.dghs.de

www.sterbehilfedeutschland.de

 

Patientenverfügung, Aufklärung und Humanismus in Deutschland

www.humanismus.de

www.patientenverfuegung.de

www.giordano-bruno-stiftung.de

 

Weitere Organisationen in der Schweiz

www.dignitas.ch

www.exit.ch

www.exit-geneve.ch

www.exinternational.ch

 

Suizid und Suizidprävention in der Schweiz

www.anlaufstelle-suizid.ch

www.suizid-prävention.ch

www.ipsilon.ch

www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/01915/index.html?lang=de

 

Bücher

«Tanner geht.  Sterbehilfe - Ein Mann plant seinen Tod»

Eine intensive und bewegende Reportage über einen Menschen und die letzten Wochen vor seinem selbstbestimmten Lebensende, von Wolfgang Prosinger, S. Fischer Verlag, ISBN 978-3-10-059030-5

«Wege zu einem humanen, selbstbestimmten Sterben»

Wissenschaftlich fundierte Informationen über selbstbestimmtes und würdiges Sterben, das von Anteil nehmenden Angehörigen begleitet wird. Stiftung WOZZ  www.wozz.nl  ISBN/EAN 9789078581031

«Suizidhilfeorganisationen und Strafrecht»

Die Dissertation zum Thema, von Petra Venetz; Schulthess Juristische Medien, ISBN 978-3-7255-5586-4

 

Film

«The Suicide Tourist»

Oscar®-Preisträger John Zaritskys einfühlsamer Dokumentarfilm über das Recht, Zeit und Ort des Sterbens selbst zu wählen. www.thesuicidetourist.com

 

Presse

«Ich will nur fröhliche Musik» in „Die Zeit“ Nr. 50, 8.12.2005. Artikel online: www.zeit.de/2005/50/Sterbehilfe

«Suizidbeihilfe: hohe Akzeptanz bei Reformierten und Katholischen. Eine repräsentative Umfrage» in der Zeitschrift „reformiert“ vom 29.8.2009. Artikel online: http://www.reformiert.info/artikel_4943.html

 

Information über die Kosten im Zusammenhang mit einer Freitodbegleitung mit DIGNITAS in der Schweiz

1) Die Vorbereitung einer Freitod-Begleitung

Bereits die Vorbereitung einer Freitod-Begleitung für ein DIGNITAS-Mitglied bis zur Erlangung des «provisorischengrünen Lichts» (= ein Arzt sagt grundsätzlich ein Rezept zu) verursacht DIGNITAS einen hohen administrativen Aufwand. Dafür wird dem Mitglied auf Grund der Statuten ein besonderer Mitgliederbeitrag von CHF 3'000.– (ca. € 2'400.-) in Rechnung gestellt, welcher im Voraus beglichen sein muss. Eine Garantie des «grünen Lichts» ist damit jedoch nicht verbunden.

2) Der Arztbesuch

Sofern ein schweizerischer Arzt, der mit DIGNITAS zusammen arbeitet, in Anspruch genommen werden muss, um mit einem Mitglied zu sprechen und anschliessend das Rezept für das Mittel zu schreiben, können weitere Kosten anfallen. Zwei eingehende Gespräche mit unserem Arzt verursachen Kosten von CHF 1’000.– (ca. € 800.-).

3) Die Kosten der Durchführung einer Freitod-Begleitung

Bei der Durchführung von Freitod-Begleitun-gen entstehen DIGNITAS ebenfalls Kosten. Entschädigung an die als Freitod-Begleiter tätigen Personen, etc.). Um diese Kosten zu decken, und um die Qualität dieser Dienstleistung halten zu können, hat sich DIGNITAS gezwungen gesehen, in den Statuten für Durchführung einer Freitodbegleitung einen weiteren besonderen Mitgliederbeitrag von CHF 3’000.– (ca. € 2'400..-) vorzusehen.

4) Kosten für Bestattung und Verkehr mit Bestattungs- und Standesamts-Organen

Wenn Personen nicht an ihrem Wohnort, sondern in der Schweiz in einer Wohnung von DIGNITAS versterben, fallen Kosten für die Leistungen der örtlichen Bestattungsorgane an. In der Regel wird eine Einäscherung in der Schweiz empfohlen; die Urne mit der Asche kann anschliessend problemlos auch ins Ausland versandt oder mitgenommen werden. Die Kosten für die Leistungen der Bestattungs-Auftragnehmer bei einer Einäscherung belaufen sich einschliesslich der erforderlichen Transporte und Behördengebühren auf CHF 2’000.– (ca. € 1'600.-).

DIGNITAS übernimmt auf Wunsch auch die Abwicklung der Behördengänge nach einem Sterbefall in der Schweiz. Für diese besondere Dienstleistung fällt ebenfalls ein besonderer Mitgliederbeitrag in der Höhe von CHF 1’500.– (ca. € 1’200.-) an, welcher den damit verbundenen Aufwand deckt.

Mitglieder, welche einen Termin für die Durchführung einer Freitod-Begleitung vereinbaren, erhalten deshalb eine Vorkasse-Rechnung mit den entsprechenden besonderen Mitgliederbeiträgen. Eine Freitod-Begleitung kann nur erfolgen, wenn die DIGNITAS erwachsenden Kosten und Auslagen sichergestellt sind. Im Regelfall benötigt DIGNITAS somit für die Durchführung einer Freitod-Begleitung einen Vorschuss von insgesamt CHF 10’500.– (ca. € 8'400.-), wenn DIGNITAS auch die Bestattungsfragen regelt, und von insgesamt CHF 7’000.– (ca. € 5'600.-), wenn DIGNITAS weder mit Behördengängen noch mit Bestattungsfragen zu tun hat.

Hat ein Mitglied im Laufe seiner Zugehörigkeit zu DIGNITAS mehr als die minimal festgelegten Mitgliederbeiträge bezahlt, können diese Mehrzahlungen an den Vorschuss angerechnet werden.

Im Interesse eines ordentlichen Rechnungswesens werden deshalb den Mitgliedern für diese besonderen Dienstleistungen jeweils entsprechende Rechnungen zugestellt, die in der Regel durch Vorkasse zu begleichen sind.

Die Statuten von DIGNITAS sehen vor, dass Mitgliedern, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die Beiträge reduziert oder erlassen werden können. Das gilt auch für diese besonderen Mitgliederbeiträge. Ermässigung oder Erlass müssen aber jeweils zwischen dem Mitglied und DIGNITAS vorher besprochen und vereinbart werden.

 

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