Rechtsgrundlagen
Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) lautet:
«Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Dies heisst im Klartext: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, kann nicht bestraft werden; er handelt legal. 'Selbstsüchtige Beweggründe' lägen etwa vor, wenn jemand zufolge eines Suizids eines anderen früher erben könnte, oder wenn er dadurch von einer finanziellen Unterstützungspflicht befreit würde. Der Umstand, dass jemand für eine solche Dienstleistung eine normale finanzielle Entschädigung erhält, kann das Strafbestandselement des 'selbstsüchtigen' Motivs nicht erfüllen.
Im Fall von ärztlich diagnostizierten hoffnungslosen oder unheilbaren Krankheiten, uner- träglichen Schmerzen oder unzumutbaren Behinderungen bietet DIGNITAS seinen Mit- gliedern die Möglichkeit eines begleiteten Freitods an.
Jeder zulässige Einsatz eines tödlich wirkenden Medikamentes setzt selbstverständlich ein ärztliches Rezept eines schweizerischen Arztes voraus, denn nur so kann das Mittel legal beschafft werden.
DIGNITAS klärt stets ab, ob die Voraussetzungen für eine Freitodhilfe gegeben sind und der Sterbewunsch dem erklärten Willen des Mitglieds entspricht. Dabei ist insbesondere wichtig, festzustellen, ob die Urteilsfähigkeit des Mitglieds in keiner Weise eingeschränkt ist, sowie ob allenfalls nahestehende Personen oder Dritte das Mitglied aus irgend-welchen Gründen zu einem Freitod drängen.
|