Statuten

Art. 1  Name und Sitz

1Unter dem Namen «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» besteht mit Sitz in Maur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

Art. 2 Zweck

1Der Verein bezweckt,

im Bewusstsein, dass

– der Suizid die letzte Freiheit des Menschen darstellt;

– es dringend erforderlich ist, nicht nur die Anzahl der Suizide, sondern vor allem die ungleich viel höhere Anzahl der Suizidversuche zu senken;

– es zur entscheidenden Verringerung der Suizidversuche unumgänglich ist, eine ehrliche, umfassende und ergebnisoffene Beratungsmöglichkeit anzubieten;

– die meisten bislang bestehenden Einrichtungen, welche sich der Suizidprävention widmen, den Suizid grundsätzlich ablehnen, wodurch sie zu derartigem Austausch im Vornherein als ungeeignet betrachtet werden können;

– die Herbeiführung des eigenen Lebensendes ohne Fachwissen in bis zu 49 von 50 Fällen scheitert; dies oft mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und mit hohen Risiken, auch für Andere, woraus sich viel vermeidbares Leid und eine erhebliche Belastung der Gemeinschaft ergibt;

– der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, zum Recht auf Selbstbestimmung, welches durch Art. 8 der EMRK geschützt ist, auch das Recht gehört, selber darüber entscheiden zu dürfen, wie und wann das eigene Leben enden soll;

– diese Freiheit zufolge teilweise jahrhundertealter weltanschaulicher Vorurteile bislang nur in unvollkommener Weise besteht und deshalb allgemeiner Durchsetzung noch harrt;

– die Inanspruchnahme dieses Rechts reiflicher Überlegung, gedanklichen Austausches mit Anderen sowie auf Erfahrung beruhender Hilfe bedarf;

– in vielen Ländern eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nach einer vernünftigen Sterbehilfe verlangt, dieser jedoch eine noch meist aus dem 19. Jahrhundert stammende Gesetzgebung entgegensteht, welche aufgrund zahlreicher repräsentativer Meinungsumfragen nicht mehr als ausreichend demokratisch legitimiert erscheint;

– Patientenrechte, insbesondere am Lebensende, nicht immer respektiert werden und deshalb diese Rechte bewusst gemacht, wahrgenommen und durchgesetzt werden müssen

seinen Destinatär-Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern, auch weiteren Personen bei der Durchsetzung dieses Menschenrechts behilflich zu sein und für dessen weltweite Verwirklichung zu kämpfen.

2Der Verein verfolgt diesen Zweck, indem er insbesondere

a) seinen Destinatär-Mitgliedern überall dort im Rahmen seiner Möglichkei-ten durch Rat und Tat dem Einzelfall angepasste Hilfe leistet, wo deren Anspruch auf Beachtung ihrer Menschenwürde, insbesondere ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Leben und im Sterben als bedroht betrachtet werden muss;

b) die Interessen seiner Destinatär-Mitglieder bezüglich der Durchsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts gegenüber der Öffentlichkeit sowie Behörden im In- und Ausland vertritt;

c) im Rahmen seiner Möglichkeiten jedermann, der sich an ihn wendet, ent-sprechende Beratung angedeihen lässt;

d) Rechtsverfahren im In- und Ausland unterstützt, sofern sie der Durchset-zung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere im Leben und im Sterben, dienen;

e) weitere Bemühungen auch Dritter fördert oder unterstützt, die nach Auffassung der Vereinsorgane der Verwirklichung der Ziele des Vereins dienen können.

3Im Hinblick auf die Phase ihres Ablebens leistet er seinen Destinatär-Mitgliedern insbesondere die folgenden Dienste:

a) er verschafft ihnen eine für die Dauer ihrer Mitgliedschaft rechtlich wirksame Patientenverfügung, welche von Ärzten und Krankenhäusern beachtet werden muss und zu deren Durchsetzung der Verein seinen Destinatär-Mitgliedern, wo notwendig, direkte Hilfe durch einen Rechtsanwalt zukommen lässt; und

b) er verschafft ihnen bei einem frei gewählten Tod eine menschenwürdige Freitodbegleitung durch geschultes Personal, wenn auf Verlangen des Destinatär-Mitglieds auf diese Weise einem unerträglich gewordenen Leiden und einer sinnlosen Lebensverlängerung ein Ende gesetzt werden soll.

4Der Verein kann zur Verwirklichung dieser Ziele natürliche oder juristische Personen unterstützen, sich an juristischen Personen beteiligen oder selber juristische Personen gründen.

5Der Verein verfolgt selber weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Sofern er selber juristische Personen gründet, dürfen diese ebenfalls keine Erwerbszwecke verfolgen.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft zerfällt in Aktivmitglieder, Kuratoriumsmitglieder und Destinatär-Mitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern aller Kategorien entscheidet der Generalsekretär definitiv.

2Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3Mitglieder, welche die Interessen des Vereins beeinträchtigen, können durch Beschluss des Generalsekretärs ausgeschlossen werden; sein Entscheid ist endgültig.

 

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1Aktivmitgliedern kommen alle Mitgliedschaftsrechte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu. Sie sind verpflichtet, die Generalversammlung zu besuchen sowie den von der Generalversammlung zu beschliessenden Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder zu entrichten.

2Alle übrigen Mitglieder geniessen kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie sind zur Entrichtung der von der Generalversammlung festgelegten Beiträge ihrer Mitgliedschaftskategorie verpflichtet.

3Kuratoriumsmitglieder stehen dem Verein dadurch zur Verfügung, dass sie ihm gestatten, unter Hinweis auf ihre Kuratoriumsmitgliedschaft für den Verein und seine Ziele zu werben. Sie beraten den Generalsekretär in allen Fragen der Vereinstätigkeit.

4Destinatär-Mitglieder entscheiden jährlich neu über ihre Mitgliedschaft durch Zahlung des Beitrags. Sie haben Anspruch auf eine Patientenverfügung. Sie haben ausserdem Anspruch auf Freitodbegleitung durch Freitodbegleiter des Vereins, sofern sie die dafür bestehenden gesetzlichen und vom Verein festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

5Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Art. 5 Organe

1Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung der Aktivmitglieder.

2Leitendes Organ ist der Generalsekretär.

3Kontrollierendes Organ ist die Revisionsstelle. Sie muss nicht Mitglied des Vereins sein. Ihre Aufgabe kann einer juristischen Person übertragen werden.

 

Art. 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktivmitglieder tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wählt den Generalsekretär und die Revisionsstelle, beschliesst über Budget, Geschäftsführung und Rechnung und setzt die Mitgliederbeiträge für alle Kategorien fest.

 

Art. 7 Generalsekretär

1Der Generalsekretär wird aus dem Kreise der Aktivmitglieder gewählt und verfügt über alle Befugnisse, die nicht anderen Organen übertragen worden sind. Er vertritt den Verein nach aussen.

2Er ist befugt, Aufgaben zu delegieren. Er kann dazu insbesondere Handlungsbevollmächtigte ernennen, deren Befugnisse sowohl Grundstücksgeschäfte als auch Prozesshandlungen umfassen.

 

Art. 8 Revisionsstelle

1Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und erstattet der Generalversammlung ihren Bericht.

2Sie kann zuhanden der Generalversammlung auch andere Prüfaufträge ausführen.

 

Art. 9 Mittel

1Die Mittel des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen von Todes wegen und Spenden.

2Grundsätzlich bestimmen die Mitglieder der verschiedenen Kategorien die Höhe ihrer jährlichen Mitgliederbeiträge selbst, wobei sie Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse nehmen; die von der Generalversammlung festgelegten Beiträge sind somit Mindestbeiträge für die Anerkennung einer Mitgliedschaft im Verein.

3Die Eintrittsgebühr sowie die minimalen jährlichen Mitgliederbeiträge für die verschiedenen Mitgliederkategorien werden von der Generalversammlung in einem Reglement festgesetzt.

4Mitglieder, die eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen wollen, bezahlen für die dabei zu erbringenden Dienstleistungen besondere Mitgliederbeiträge. Diese werden von der Generalversammlung in einem Reglement festgesetzt. Sie enthalten einen angemessenen Solidarbeitrag, um die im folgenden Absatz vorgesehenen Reduktionen und Erlasse möglich zu machen, sowie die allgemeine Tätigkeit des Vereins mitzufinanzieren.

5Mitglieder, die in sehr bescheidenen Verhältnissen leben, können auf begründeten Antrag vom Generalsekretär von der Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgebühr und/oder Jahresbeitrag ganz oder teilweise befreit werden. Unter denselben Bedingungen kann auch eine Befreiung von der Zahlung von besonderen Mitgliederbeiträgen erfolgen.

 

Art. 10 Überschüsse

Überschüsse in seiner Rechnung investiert der Verein in den Ausbau seiner Dienstleistungen, die Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung im Leben und am Lebensende sowie in den Ausbau von Massnahmen zur Verhinderung von risikoreichen Suizidversuchen und zur Verminderung der Anzahl der Suizide.

 

Art. 11 Statutenrevision

Diese Statuten können jederzeit revidiert werden. Zur Abänderung der Artikel 2, 3, 4 und 9 bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder.

 

Art. 12 Zweckbindung der Mittel bei Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die verbleibenden Mittel einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall von Vereinsmitteln an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

Forch/Maur, 16. Mai 1998 / 20. Dezember 2002 / 14. Dezember 2004 / 3. Dezember 2018 / 8. Februar 2023

 

Die Statuten als pdf-Dokument

es dringend erforderlich ist, nicht nur die Anzahl der Suizide, sondern vor allem die ungleich viel höhere Anzahl der Suizidversuche zu sen-ken;
 
 

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